Beratung

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Unsere Beratung zur Zeitarbeit

Setzen Sie auf LOCO Service, wir beraten Sie umfassend zu Neustart oder Umstieg in der Zeitarbeit, von Werkverträgen bis zu Master-Vendor. Wir finden die für Ihr Unternehmen passende Personallösung. Das heißt, wir entlasten Sie spürbar: Wir verwirklichen Ihre Ziele günstig und liefern punktgenaue Lösungen. 

Lagern Sie doch einfach aus, was Ihre Prozesse gerade bremst – mit Arbeitnehmerüberlassung, Personalvermittlung direkt in Ihr Unternehmen, On-Site-Management, Inhouse-Outsourcing und Master-Vendor-Vertrag.

Die AÜG-Spezialisten

AÜG-Reform

Equal Pay

Am 1. April 2017 ist die Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, kurz AÜG, in Kraft. Ein wichtiger Punkt darin ist „Equal Pay“ (gleicher Lohn): Wird ein*e Arbeitnehmer*in über neun Monate hinweg an denselben Kundenbetrieb überlassen, hat sie oder er das Recht auf dieselbe Bezahlung wie Stammbeschäftigte dieses Unternehmens. Das bedeutet so viel Lohn wie bei direkter Einstellung im Einsatzbetrieb – inklusive Zuschlägen, Sonderzahlungen und Sachbezügen.

In die Berechnung fließen alle Einsatzzeiten und Zeitarbeitsunternehmen ein, bei denen ein*e Mitarbeiter*in beschäftigt war – außer es liegen mehr als drei Monate dazwischen. Dann beginnt die „Equal Pay“-Frist von vorne. Ein Branchenzuschlagstarif wird dagegen erst nach 15 Monaten schlagend.

Rechtsfolgen für Kunden bei Nichteinhaltung: Bei falschen Angaben haftet der Entleiher gegenüber dem Verleiher, Schadenersatz-Zahlungen sind möglich.

Kennzeichnungs- und Dokumentationspflicht

Dienst- oder Werkvertrag – in manchen Branchen als „Fallschirmlösung“ angewendet – sind in der Zeitarbeit nun verboten. Entleiher und Verleiher müssen nun Vertrag abschließen, der als „Arbeitnehmerüberlassungsvertrag“ betitelt ist und schriftlich festgehalten wird. Darüber hinaus muss nun jede*r Zeitarbeitnehmer*in mit Namen genannt werden, „Konkretisierung“ genannt. Arbeitnehmerüberlassungsverträge müssen jetzt in jedem Fall vor Beginn der Arbeit beim Entleiher abgeschlossen werden.

Rechtsfolgen für Kunden bei Nichteinhaltung: Bei Verstößen entsteht von Gesetzes wegen ein Arbeitsverhältnis zwischen Zeitarbeitnehmer*in und Einsatzunternehmen, sollte Erstere*r nicht fristgemäß widersprechen. Zudem drohen Verleiher und Entleiher ein Bußgeld von bis zu 30.000 Euro pro Fall.

Höchstüberlassungsdauer

Ein weiterer wichtiger Punkt der AÜG-Reform ist die Höchstüberlassungsdauer. Leiharbeitnehmer*innen dürfen nicht mehr als 18 aufeinanderfolgende Monate beim selben Kundenbetrieb beschäftigt sein, auch nicht über verschiedene Zeitarbeitsunternehmen. Bei längerer Einsatzdauer müssen mindestens drei Monate und ein Tag Pause zwischen den Überlassungen liegen – Urlaub und Krankheit zählen hier allerdings nicht. Es gibt Ausnahmen, zum Beispiel über Tarifverträge in der Metallbranche oder Betriebsvereinbarungen.

Rechtsfolgen für Kunden bei Nichteinhaltung: Wird die Höchstüberlassungsdauer überschritten, kommt es von Gesetzes wegen zu einem Arbeitsverhältnis zwischen Zeitarbeitnehmer*in und Einsatzbetrieb, wenn Erster*e nicht fristgemäß widerspricht.

Betriebsrat

Arbeitnehmer*innen der Zeitarbeit haben durch die AÜG-Reform mehr Rechte im Betriebsrat des Unternehmens, an das sie entliehen werden. Sind sie dort länger als sechs Monate und einen Tag tätig, müssen sie zur Berechnung von Schwellenwerten einbezogen werden. Das bedeutet, dass Leiharbeitnehmer*innen zu den Mitarbeiter*innen des Entleihbetriebes gezählt werden, was Rechte wie die Größe des Betriebsrats, die Verringerung der Arbeitszeit oder die Einrichtung eines Pausenraums betrifft.

Streiks

Bei Streiks gilt: Leiharbeitnehmer*innen dürfen währenddessen keine Arbeiten ausführen, die sonst (auch) von jenen Mitarbeiter*innen erledigt werden, die gerade streiken.

Beratung

Sie haben Fragen zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)? Wir von LOCO Service beraten Sie gern und sind als verlässlicher Partner an Ihrer Seite.

Diese Verantwortung nehmen wir sehr ernst: Dank interner Revision und unseren auf Arbeitnehmerüberlassung spezialisierten Berater sind wir bestens auf die Umbrüche in der Branche eingestellt und implementieren nötige Änderungen umgehend.

Planung

Als Kunde können Sie sich darauf verlassen, dass wir sämtliche Fristen und Vorgaben auch für Sie im Auge behalten und Sie stetig auf dem Laufenden halten. 

So bereiten wir Ihr Unternehmen rechtzeitig auf Änderungen vor, sei es bei Werkverträgen oder Mindestlohn – und Sie sind der Konkurrenz einen Schritt voraus.

Branchenzuschläge

Branchenzuschläge dienen der stufenweisen Annäherung der Löhne von Zeitarbeitnehmer*innen an jene von Stammmitarbeiter*innen in der Einsatzbranche. Nach einem bestimmten Zeitraum im selben Kundenbetrieb erhalten Leiharbeitnehmer*innen daher Zuschläge auf den Tariflohn. Die Branchenzuschläge gelten für alle Kundenunternehmen in folgenden Branchen:

Die Branchenzuschläge wurden im Rahmen der AÜG-Reform von den beiden Branchenverbänden Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister (BAP) und Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ) in Zusammenarbeit mit den Gewerkschaften angepasst. Wir von LOCO Service bezahlen nach BAP-Tarif.

Die Höhe der Branchenzuschläge hängt von der Entgeltgruppe des/der Zeitarbeitnehmer*in ab, von Einsatzort und –zeitraum sowie dem Vergleichsentgelt der Stammmitarbeiter*innen und der Überlassungsdauer.

Die erste Stufe der Anhebung erreichen Zeitarbeitnehmer*innen üblicherweise nach etwa vier bis sechs Wochen. Darauf folgt eine stufenweise Anpassung. Wird der Einsatz nicht mindestens drei Monate und einen Tag unterbrochen, erhalten Zeitarbeitnehmer*innen nach neun Monaten meist einen 50-prozentigen Aufschlag auf das Basisentgelt.

Laut -> AÜG-Reform müssten Zeitarbeitnehmer*innen nach neun Monaten ununterbrochenem Einsatz im Kundenunternehmen den gleichen Lohn erhalten wie Stammbeschäftigte („Equal Pay“). Dies gilt allerdings nicht, wenn Branchenzuschlagstarifverträge vorliegen: „Equal Pay“ greift hier nach spätestens 15 Monaten ununterbrochenem Einsatz, wenn nach spätestens sechs Wochen ein Branchenzuschlag gewährt wird. Vom ersten bis zum 15. Monat ist eine Deckelung des Lohns von Zeitarbeitnehmer*innen auf Kundenwunsch bis zu einer bestimmten, tarifabhängigen Grenze vom Referenzlohn der Stammbeschäftigten möglich.

Ab dem 16. Monat ist eine Deckelung weiter möglich, aber nicht auf den Referenzlohn der Stammarbeitnehmer*innen, sondern auf den (höheren) „Equal Pay“-Lohn. Dazu gehören neben dem Stundenlohn Urlaubs- und Weihnachtsgeld, zusätzliche Monatsgehälter, Zulagen, Zuschläge und Prämien.

Die Höchstüberlassungsdauer bei Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung, die mit dem Betriebsrat geschlossen wird, kann die 18 Monate laut neuem AÜG überschreiten. Mit einer Betriebsvereinbarung, die vor dem 1. April 2017 abgeschlossen wurde, sind sogar mehr als 48 Monate möglich.

Personalsorgen? Wir helfen.

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