Allgemeine Geschäftsbedingungen LOCO Service GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen LOCO Service GmbH
1. Allgemeines
1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen dem Auftraggeber (AG) und dem Personaldienstleister (LOCO SERVICE)
1.2 Für die am Einsatzort gegebenenfalls notwendigen behördlichen und anderen Genehmigungen sowie Zustimmungen, insbesondere nach dem Arbeitszeitgesetz, hat der AG vor Arbeitsaufnahme beizubringen.
1.3 Der AG sichert die Einhaltung der Einschränkungen der Überlassung in das Bauhauptgewerbe gemäß § 1 b AÜG zu. Zusätzlich wird auf die Bestimmungen der Baubetriebsverordnung hingewiesen.
1.4 Eine Überlassung der Mitarbeiter an Dritte ist ausgeschlossen. Auf § 1 Abs. Satz 3 AÜG wird hingewiesen.
2. Grundsatz der Gleichstellung und Überlassungshöchstdauer
2.1 Der Auftraggeber prüft für jeden namentlich benannten Zeitarbeitnehmer unverzüglich, ob dieser im Sinne des § 8 Abs. 3 AÜG bei ihm oder bei einem mit ihm verbundenen Konzernunternehmen in den letzten 6 Monaten vor Beginn der Überlassung angestellt war (sog. Drehtürklausel). Sind die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 AÜG gegeben, ist der AG verpflichtet, unverzüglich LOCO SERVICE zu informieren. In diesen Fällen stellt der AG alle relevanten Informationen hinsichtlich der wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vergleichbarer stammbeschäftigter Arbeitnehmer schriftlich zur Verfügung. Es gilt § 12 Abs. 1 Satz 4 AÜG in Verbindung mit § 8 AÜG. Auf Grundlage dieser schriftlichen Dokumentation erfolgt die angemessene Anpassung des jeweiligen Stundenverrechnungssatzes.
2.2 Der Auftraggeber prüft für jeden namentlich benannten Zeitarbeitnehmer unverzüglich, ob dieser innerhalb der Frist des § 8 Abs. 4 Satz 4 AÜG (3 Monate und ein Tag) zuvor von einem anderen Verleiher an ihn überlassen worden ist. Liegt ein solcher Fall vor, wird der AG LOCO SERVICE darüber unverzüglich informieren. Soweit sich aus der dann ermittelten Überlassungsdauer insgesamt die Verpflichtung zur Gleichstellung gemäß § 8 Abs. 4 AÜG ergibt, ist der AG verpflichtet, unverzüglich LOCO SERVICE zu informieren. In diesen Fällen stellt der AG alle relevanten Informationen hinsichtlich der wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vergleichbarer stamm-beschäftigter Arbeitnehmer schriftlich zur Verfügung. Es gilt § 12 Abs. 1 Satz 4 AÜG in Verbindung mit § 8 AÜG. Auf Grundlage dieser schriftlichen Dokumentation erfolgt die angemessene Anpassung des jeweiligen Stundenverrechnungssatzes.
2.3 Um die Einhaltung der Überlassungshöchstdauer gemäß § 1 Abs. 1b AÜG sicherzustellen, prüft der Auftraggeber für jeden namentlich benannten Zeitarbeitnehmer unverzüglich, ob dieser innerhalb der Frist des § 1 Abs. 1b Satz 2 AÜG (3 Monate und ein Tag) zuvor von einem anderen Verleiher an ihn überlassen worden ist. Liegt ein solcher Fall vor, wird der AG LOCO SERVICE darüber unverzüglich informieren. Ferner informiert der AG den LOCO SERVICE in Textform unverzüglich und vollständig über alle in seinem Unternehmen geltende Regelungen, die eine längere als eine 18-monatige Überlassungshöchstdauer zulassen und die für einen Betrieb in dem ein Zeitarbeitnehmer auf Grundlage des Überlassungsvertrages eingesetzt werden kann, relevant sind. Beide Seiten überwachen die Einhaltung der jeweils gültigen Überlassungshöchstdauer. Hat eine der Parteien berechtigte Zweifel daran, dass die Überlassungshöchstdauer eingehalten wird, ist sie dazu berechtigt, den Einsatz des betreffenden Zeitarbeitnehmers sofort zu beenden. Kommt es zu einer Überschreitung der Überlassungshöchstdauer, verzichten die Parteien gegenseitig auf die Geltendmachung von Schadens-ersatzansprüchen, die sich aus dieser Fristüberschreitung ergeben.
3. Dauer der Arbeitnehmerüberlassung
Die Überlassungsdauer pro Zeitarbeitnehmer beträgt mindestens 7 Stunden; im Übrigen gelten die Bestimmungen des Überlassungsvertrages.
4. Abrechnung und Zuschläge
4.1 Die Abrechnung erfolgt aufgrund von Tätigkeitsnachweisen, welche die Mitarbeiter einem Bevollmächtigten des AG wöchentlich bzw. bei Einsatzende zur Unterzeichnung vorlegen.
4.2 Der AG ist verpflichtet, die Anwesenheitsstunden – einschließlich Warte- und Bereitschaftszeiten – durch Unterschrift zu bestätigen, die ihm die Mitarbeiter von LOCO SERVICE zur Verfügung standen. Pausenzeiten sind gesondert auszuweisen. Können Stundennachweise am Einsatzort keinem Bevollmächtigten des AG zur Unterschrift vorgelegt werden, so sind die Mitarbeiter stattdessen zur Bestätigung berechtigt. (Der AG wird auf § 17c Abs. 1 AÜG hingewiesen.)
4.3 Die Rechnungslegung erfolgt wöchentlich auf Basis der bestätigten Anwesenheitsstunden – ohne Pausen. Grundlage für die Berechnung ist der vereinbarte Stundensatz. Der Preis ist zuzüglich der Zuschläge und der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu verstehen. Wenn im Vertrag fixiert, werden arbeitstäglich die vereinbarte Auslöse sowie das Fahrgeld hinzugerechnet.
4.4 Auf die Stundensätze sind folgende Zuschläge zu berechnen:
Bezeichnung | Von | Bis | Einheit | Prozent |
Mehrarbeit | 40 | 70 | Std./Woche | 25 |
Nachtarbeit | 22:00 | 06:00 | Uhr | 25 |
Sonntagsarbeit | 00:00 | 24:00 | Uhr | 50 |
Feiertagsarbeit | 00:00 | 24:00 | Uhr | 100 |
4.5 Erhöhen sich die Stundensätze, insbesondere aufgrund von Branchenzuschlägen, sind die erhöhten Stundensätze die Basis für die oben genannten Zuschläge. Entsprechendes gilt bei der Senkung von Stundensätzen. Ist der Grundsatz der Gleichstellung auf den oder die überlassenen Zeitarbeitnehmer gemäß § 8 AÜG anwendbar, sind die an den Zeitarbeitnehmer tatsächlich zu zahlenden Zuschläge entsprechend auf den vom AG zu zahlenden Verrechnungssatz anzuwenden.
4.6 Die Abrechnungen sind innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Für den Fall des Zahlungsverzuges finden die gesetzlichen Regelungen der §§ 286 bis 288 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Anwendung.
4.7 Befindet sich der AG im Zahlungsverzug, ist LOCO SERVICE berechtigt, vertragliche Leistungen aus der Geschäftsbeziehung zurückzuhalten.
4.8 Einwände gegen die von LOCO SERVICE erstellten Rechnungen sind innerhalb einer Woche nach erfolgter Zustellung der betreffenden Rechnung schriftlich gegenüber dem LOCO SERVICE unter Angabe von nachprüfbaren Gründen geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist verzichtet der AG ausdrücklich auf jegliche Einwände bezüglich der Richtigkeit der abgerechneten Stunden.
5. Weisungsbefugnis des AG
Der AG ist berechtigt, dem Mitarbeiter alle Weisungen zu erteilen, die nach Art und Umfang in den definierten Tätigkeitsbereich fallen.
6. Pflichten des AG
6.1 Im Rahmen seiner gesetzlichen Fürsorgeverpflichtung wird der AG geeignete vorbeugende Maßnahmen treffen, die den Mitarbeiter hinsichtlich seiner Einsatzbeschäftigung vor Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität schützen.
6.2 LOCO SERVICE ist jederzeit der Zugang zum Tätigkeitsbereich seiner Mitarbeiter zu gestatten.
6.3 Beim Einsatz des überlassenen Mitarbeiters in einer Vertrauensstellung sowie mit Zugang zu Geld und Wertsachen ist vorher eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zu treffen. Ohne diese ausdrückliche schriftliche Vereinbarung darf der Mitarbeiter weder mit der Beförderung, noch mit dem Umgang oder Inkasso von Geld und anderen Zahlungsmitteln beauftragt werden. Zahlungen, die der AG gegenüber dem überlassenen Mitarbeiter vornimmt, geschehen auf sein Risiko und können dem LOCO SERVICE nicht entgegengehalten werden.
6.4 Der AG ist verpflichtet, LOCO SERVICE unverzüglich – ggf. auch fernmündlich – über stattfindende oder bevorstehende Arbeitskampfmaßnahmen im Einsatzbetrieb zu informieren. Dem LOCO SERVICE ist es tarifvertraglich verboten, seine Mitarbeiter in einem bestreikten Betrieb einzusetzen. Das gilt auch für Zeitarbeitnehmer, die vor Beginn des Streiks in dem Betrieb tätig waren. Im Falle eines Streiks im Einsatzbetrieb vereinbaren die Parteien daher, dass die Pflicht zur Überlassung und das Recht auf Vergütung in Bezug auf die betroffenen Zeitarbeitnehmer ruhen.
6.5 Der AG ist verpflichtet, LOCO SERVICE unverzüglich zu informieren, wenn er Leistungen gegenüber den Zeitarbeitnehmern erbringt, die lohnsteuerrechtlich oder sozialversicherungsrechtlich relevant sind, insbesondere Sachbezüge. In diesem Fall ist der Auftraggeber ferner dazu verpflichtet, Art und Höhe der Leistungen, bezogen auf den jeweiligen Zeitarbeitnehmer, bis zum 3. Werktag des Folgemonats der Leistung vollständig anzugeben, so dass LOCO SERVICE dies bei der Entgeltabrechnung berücksichtigen kann.
7. Pflichten von LOCO SERVICE
7.1 LOCO SERVICE verpflichtet sich auf Verlangen zur Vorlage von Qualifikationsnachweisen bezüglich des namentlich genannten Mitarbeiters (z.B. Gesellenbrief, Facharbeiterbrief, Führerschein).
7.2 Die dem AG zur Verfügung gestellten Mitarbeiter werden entsprechend dem Anforderungsprofil und der vom AG beschriebenen Tätigkeit ausgewählt.
7.3 Sollte sich im Ausnahmefall herausstellen, dass ein überlassener Mitarbeiter für die vorgesehenen Arbeiten nicht geeignet ist, so kann der AG innerhalb der ersten vier Stunden nach Arbeitsaufnahme ohne Berechnung dieser Arbeitszeit verlangen, dass der ungeeignete Mitarbeiter durch einen geeigneten ersetzt wird.
7.4 Die Leistungspflicht von LOCO SERVICE ist auf einen im Überlassungsvertrag namentlich genannten Mitarbeiter beschränkt. Ist dieser Mitarbeiter an der Ausübung seiner Arbeit gehindert, ohne dass LOCO SERVICE dies zu vertreten hat (z.B. durch Krankheit oder Unfall), so wird LOCO SERVICE für die Dauer des Hindernisses von seiner Leistungspflicht frei.
7.5 Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von LOCO SERVICE liegende und von diesem nicht zu vertretene Ereignisse wie höhere Gewalt, Verkehrsstörungen, Arbeitskämpfe (Streik oder Aussperrung) entbinden den LOCO SERVICE für die Dauer des Ereignisses von seinen termingebundenen Dienstleistungsverpflichtungen.
7.6 Dauert das Ereignis länger als sechs Wochen oder wird die von LOCO SERVICE zu erbringende Leistung infolge des Ereignisses unmöglich, ist sowohl der AG als auch der LOCO SERVICE berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Eine Verpflichtung zum Schadensersatz besteht in diesen Fällen nicht.
7.7 Der AG kann den Mitarbeiter während des Arbeitseinsatzes von dem zugewiesenen Arbeitsplatz verweisen und geeigneten Ersatz verlangen, wenn ein Grund vorliegt, der gemäß § 626 Abs. 1 BGB den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigen würde.
8. Personalvermittlung // Vermittlungshonorar auch nach vorheriger Überlassung.
8.1 Kommt bereits vor abgesprochenem Überlassungsbeginn zwischen dem von LOCO SERVICE vorgestellten Zeitarbeitnehmer oder Kandidaten, der den Status eines Bewerbers hat und dem Auftraggeber ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis zustande, hat der Personaldienstleister gegenüber dem Auftraggeber einen Anspruch auf Zahlung des Vermittlungshonorars, das 25,00 % des steuerpflichtigen Bruttojahresgehalts zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer entspricht, dass der AG mit dem Bewerber vereinbart.
8.2 Ein Vermittlungshonorar ist auch dann zu zahlen, wenn das Vertragsverhältnis im Sinne von Ziffer 8.1 mit dem Zeitarbeitnehmer aus der laufenden Überlassung heraus oder binnen 6 Monaten nach Beendigung der Überlassung des Zeitarbeitnehmers an den Auftraggeber begründet wird. In diesem Fall beträgt das Vermittlungshonorar 25,00 % des steuerpflichtigen Bruttojahresgehalts, dass der AG mit dem Mitarbeiter vereinbart, zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn LOCO SERVICE vor Zustandekommen des Vertragsverhältnisses im Sinne von Ziffer 8.1 die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Zeitarbeitnehmer veranlasst hat.
8.3 Für jeden vollen Einsatzmonat des Zeitarbeitnehmers auf Grundlage der Überlassung reduziert sich das Vermittlungshonorar jeweils um ein Zwölftel des rechnerischen Produktes unter Ziffer 8.2.
8.4 Nach Ablauf von 12 vollen Monaten der Überlassung reduziert sich damit das Vermittlungshonorar auf null.
8.5 Der Anspruch ist mit Abschluss des Vertrages zwischen dem Auftraggeber und dem übernommenen Zeitarbeitnehmer bzw. dem vermittelten Kandidaten fällig, spätestens jedoch mit der tatsächlichen Aufnahme seiner Tätigkeiten im Betrieb des Auftraggebers.
8.6 Im Falle der Vermittlung binnen 6 Monaten nach der Überlassung wird der Auftraggeber von dem Vermittlungshonorar frei, wenn er darlegt und beweist, dass die vorangegangene Überlassung nicht ursächlich für die Einstellung war.
8.7 Die Ziffern 8.1 – 8.6 gelten entsprechend bei der Einstellung durch ein mit dem Auftraggeber im Sinne des § 15 Aktiengesetz verbundenem Unternehmen, es sei denn der Auftraggeber kann beweisen, dass die vorherige Überlassung nicht ursächlich für die Einstellung war.
9. Geheimhaltung, Datenschutz
9.1 Der AG verpflichtet sich, weder allgemein noch einem Dritten gegenüber irgendwelche von LOCO SERVICE übermittelten Daten, insbesondere Preise, Kenntnisse oder Erfahrungen („INFORMATIONEN“) schriftlich, mündlich oder auf anderem Weg weiterzugeben. Die besagte Verpflichtung gilt nicht für INFORMATIONEN, die nachweislich allgemein bekannt sind oder zu einem späteren Zeitpunkt allgemein bekannt werden, ohne die vorliegende Verpflichtung zu brechen, oder die dem AG nachweislich vor Erhalt der INFORMATIONEN oder zu einem späteren Zeitpunkt bereits bekannt waren, ohne gegen die vorliegende Vereinbarung zu verstoßen.
9.2 Alle Rechte (einschließlich gewerbliche Schutz- und Urheberrechte) bezüglich bekannt gegebener INFORMATIONEN bleiben vorbehalten. Die Bekanntgabe ermächtigt den AG nicht, die INFORMATIONEN für andere Zwecke als die vereinbarten zu nutzen.
9.3 Die Geheimhaltung gilt auch für Daten, die unter das Datenschutzgesetz fallen. Die Parteien werden personenbezogene Daten der jeweils anderen Partei und ihrer Mitarbeiter nur für vertraglich vereinbarte Zwecke verarbeiten und nutzen. Sie werden personenbezogene Daten insbesondere gegen unbefugten Zugriff sichern, und darüber hinaus diese Daten weder aufzeichnen noch speichern noch vervielfältigen noch in irgendeiner Form nutzen oder verwerten oder ohne Zustimmung des Berechtigten an Dritte weitergeben.
9.4 Der LOCO SERVICE und der AG beachten das Bundesdatenschutzgesetz in seiner jeweiligen Fassung.
10. Datenschutz
10.1 Der AG und LOCO SERVICE werden personenbezogene Daten der jeweils anderen Partei und ihrer Mitarbeiter und insbesondere der Zeitarbeitnehmer nur erheben, verarbeiten und nutzen, wenn und soweit dies im Rahmen dieses Vertrages nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderlich ist. Eine darüber hinaus gehende Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten nehmen der AG und LOCO SERVICE nur beim Vorliegen einer Einwilligung des Betroffenen vor.
10.2 Der AG und LOCO SERVICE beachten in der jeweils gültigen Fassung das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie die Datenschutzgesetze der Länder, soweit räumlich anwendbar. Ferner verpflichten sich die Parteien zur Einhaltung der EU-Datenschutzgrundverordnung. Der AG wird darauf hingewiesen, dass die Leiharbeitnehmer im Verhältnis zu ihm gemäß § 26 Abs. 8 Nr. 1 BDSG Beschäftigte im Sinne des BDSG sind.
11. Haftung von LOCO SERVICE und AG
11.1 LOCO SERVICE haftet für die ordnungsgemäße Auswahl eines für die konkrete Tätigkeit geeigneten und qualifizierten Zeitarbeitnehmers sowie dessen Bereitstellung während der vereinbarten Überlassungsdauer.
11.2 LOCO SERVICE haftet nicht für vom Zeitarbeitnehmer ausgeführte Arbeiten, da die überlassenen Zeitarbeitnehmer ihre Tätigkeit ausschließlich nach Weisung des AG ausüben. LOCO SERVICE haftet insbesondere nicht für von dem überlassenen Zeitarbeitnehmer verursachte Schlechtleistungen oder Schäden. Ein überlassener Zeitarbeitnehmer ist kein Erfüllungsgehilfe, Verrichtungsgehilfe oder Bevollmächtigter von LOCO SERVICE.
11.3 Überlassene Zeitarbeitnehmer sind nicht zum Inkasso für den AG berechtigt; LOCO SERVICE haftet daher nicht für Schäden, die dadurch verursacht werden, dass ein Zeitarbeitnehmer mit Geldangelegenheiten, wie beispielsweise Kassenführung, Verwahrung und Verwaltung von Geld- sowie Wertpapieren und ähnlichen Geschäften, betraut wird. Dies gilt nicht, wenn die vorgenannten Tätigkeiten ausdrücklich Gegenstand des Überlassungsvertrages des überlassenen Zeitarbeitnehmers sind.
11.4 LOCO SERVICE haftet bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Vorschriften.
11.5 LOCO SERVICE haftet ferner in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung von LOCO SERVICE ist in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
11.6 LOCO SERVICE haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, die vorliegt, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung des Personaldienstleisters ebenfalls auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
11.7 Im Übrigen ist die Haftung des LOCO SERVICE – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, aus Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und sonstiger Pflichtverletzungen, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung, weiterhin für Ansprüche aus Schäden, die außerhalb des Vertragsgegenstandes liegen, für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere Produktionsausfall und für Datenverlust des Kunden sowie für Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns.
11.8 Soweit die Haftung nach den vorstehenden Bestimmungen beschränkt ist, gilt dies auch für eine persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen des Personaldienstleisters.
11.9 Vorstehende Regelungen gemäß Ziffer 11.1 bis 11.8 für Schadensersatzansprüche gelten auch für Ansprüche auf Aufwendungsersatz.
11.10 Machen Dritte auf Grund der Tätigkeit eines nach diesen AGB überlassenen Zeitarbeitnehmers Ansprüche geltend, so ist der AG verpflichtet, den LOCO SERVICE und/oder den Zeitarbeitnehmer von diesen Ansprüchen freizustellen, wenn und soweit deren Haftung nach den vorstehenden Regelungen gemäß Ziffer 11.1 bis 11.9 ausgeschlossen ist.
11.11 Aufgrund von tarifvertraglichen Bestimmungen (z.B. Tarifverträge über Branchenzuschläge) oder gemäß § 8 Abs. 1 – 4 AÜG ist LOCO SERVICE in bestimmten Fällen dazu verpflichtet, den Zeitarbeitnehmer hinsichtlich der geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen oder des Arbeitsentgelts ganz oder teilweise mit einem vergleichbaren Arbeitnehmer des AG gleichzustellen. In diesen Fällen ist LOCO SERVICE für eine zutreffende Gewährung dieser Arbeitsbedingungen oder des Arbeitsentgelts auf die Informationen des AG angewiesen, vgl. Nr. 2.1 und 2.3 sowie Anlagen 3 und 4 zum Arbeitnehmerüberlassungsvertrag. Macht der AG in diesem Zusammenhang, unvollständige oder fehlerhafte Angaben oder teilt er Änderungen unvollständig, fehlerhaft oder nicht unverzüglich mit und hat dies zur Folge, dass Zeitarbeitnehmer von LOCO SERVICE wirtschaftlich benachteiligt worden sind, wird LOCO SERVICE dies durch entsprechende Nachberechnungen und Nachzahlungen gegenüber den betroffenen Zeitarbeitnehmern korrigieren. LOCO SERVICE ist frei darüber zu entscheiden, ob er sich gegenüber seinen Zeitarbeitnehmern auf Ausschlussfristen beruft; Insoweit unterliegt er nicht der Pflicht zur Schadensminderung. Die Summe der somit zu zahlenden Bruttobeträge (Bruttolohnsumme ohne Arbeitgeberanteil in der Sozialversicherung) gilt zwischen den Parteien als Schaden, den der AG dem LOCO SERVICE zu ersetzen hat. Zusätzlich hat der AG dem LOCO SERVICE den entgangenen Gewinn auf diese nicht kalkulierten Kosten als Schadensersatz zu erstatten. Dieser entgangene Gewinn wird einvernehmlich mit 120 % (Kalkulationsaufschlag) der oben genannten Bruttolohnsumme festgesetzt. Der AG ist berechtigt, nachzuweisen, dass der Kalkulationsaufschlag auf Basis des vorliegenden Überlassungsvertrages niedriger war und für den entgangenen Gewinn an Stelle der genannten 120 % zur Anwendung kommt. Zusätzlich haftet der AG gegenüber dem LOCO SERVICE für Ansprüche der Träger der Sozialversicherung und der Finanzverwaltung, die diese gegen den LOCO SERVICE aufgrund der oben genannten Haftungstatbestände unabhängig von Bruttoentgeltzahlungen geltend machen.
11.12 Ziffer 11.11 gilt entsprechend, wenn der AG den Zeitarbeitnehmer mit Tätigkeiten beauftragt, die Ansprüche auf einen Branchen-Mindestlohn gemäß § 8 Abs. 3 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) begründen, obwohl dies im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.
11.13 Sollten die von dem AG im Überlassungsvertrag gemachten Angaben hinsichtlich der relevanten Rechtsverordnung bzw. des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages im Sinne von § 8 Abs. 3 AEntG sich aufgrund der dem Zeitarbeitnehmer tatsächlich zugewiesenen Tätigkeiten als unzutreffend erweisen, gilt Ziffer 11.11 entsprechend.
12. Vertragsklausel – Aufrechnung
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen gleichwohl gültig. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die der unwirksamen wirtschaftlich und rechtlich möglichst nahekommt.
Der AG kann eine Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber Forderungen des LOCO SERVICE nur geltend machen, wenn es sich bei den Forderungen um unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt. Gerichtsstand für alle aus diesem Vertragsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist Nürnberg
1. Allgemeines
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Werk- und Dienstleistungsverträgen zwischen LOCO Service GmbH und dem Auftraggeber. Abweichende und zusätzliche Bestimmungen gelten nur, wenn sie schriftlich vereinbart und von allen Vertragsparteien unterzeichnet worden sind.
2. Art und Umfang der Leistungen
Bei den von LOCO Service GmbH zu erbringenden Leistungen handelt es sich um
a) Werkverträge, in deren Rahmen sich LOCO Service GmbH zur Herstellung eines versprochenen Werkes verpflichtet. Gegenstand des Werkvertrages kann sowohl die Herstellung oder die Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
b) Dienstleistungsverträge, bei denen LOCO Service GmbH die vereinbarten Dienste unter eigener Verantwortung ausführt.
3. Zustandekommen des Vertrages
Die erforderlichen Rahmenbedingungen, Leistungsort und die zu erbringenden Leistungen werden in einem schriftlichen Einzelvertrag festgehalten, der mit Unterzeichnung aller Vertragsparteien in Kraft tritt.
4. Mitwirkung des Auftraggebers
Der Auftraggeber verpflichtet sich
- die für die Durchführung der Leistung notwendigen Daten und Spezifikationen zur Verfügung zu stellen.
- die zu verarbeitenden Materialien in ausreichender Menge bereitzuhalten.
- die zur Erbringung der vereinbarten Leistung benötigten Maschinen in funktionsmäßigem Zustand am Einsatzort zur Verfügung zu halten.
- die zugesagte Maschinenverfügbarkeit sicherzustellen.
- über Sicherheitsvorschriften und behördliche Auflagen zu informieren.
- die Leistungsnachweise täglich abzuzeichnen.
5. Vergütung, Abrechnung, Zahlungsbedingungen
Für die erbrachte Leistung wird entsprechend Leistungsverzeichnis des Einzelvertrages ein Festpreis vereinbart. Dieser basiert auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannten Grundlagen und unter der Bedingung, dass die zu jenem Zeitpunkt vereinbarten Voraussetzungen erfüllt werden. Ändern sich diese Grundlagen und Voraussetzungen, so kann LOCO Service GmbH eine Anpassung der Festpreise verlangen. Rechnungen werden von LOCO Service GmbH wöchentlich aufgrund der Leistungsnachweise erstellt. Die Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum zahlbar. Eine Verrechnung mit anderen Leistungen ist ausgeschlossen.
6. Gewährleistung, Haftung
LOCO Service GmbH leistet Gewähr für eine sorgfältige, fach- und termingerechte Durchführung der Leistungen. Werden bei Abnahme der Werk- oder Dienstleistung Mängel festgestellt,sind sie unverzüglich LOCO Service GmbH bekannt zu geben. Die festgestellten Mängel sind unverzüglich nachzubessern. Im Übrigen richtet sich die Gewährleistung nach den gesetzlichen Bestimmungen.
LOCO Service GmbH hat zur Absicherung etwaiger Schadensersatzansprüche für Schäden infolge der Tätigkeit gegenüber dem Auftraggeber eine Betriebshaftpflicht mit ausreichender Deckung abgeschlossen. LOCO Service GmbH übernimmt aber keine Haftung für Schäden, die als Folge eventueller Ausfälle oder Mängel auftraggeberseitiger Lieferungen oder Leistungen entstehen.
7. Abwerbung, Personalvermittlung
Die Vertragsparteien vereinbaren ein gegenseitiges Abwerbeverbot. Für den Fall, dass der Auftraggeber während der Vertragslaufzeit mit dem Mitarbeiter der LOCO Service GmbH ein Beschäftigungsverhältnis begründet, ist eine Vermittlungsprovision in Höhe von zwei Monatsgehältern an die LOCO Service GmbH zu zahlen, vorausgesetzt, es liegt gegenseitiges schriftliches Einverständnis der Vertragsparteien für die Übernahme vor.
8. Höhere Gewalt
Die Vertragspartner sind von der Verantwortlichkeit für die teilweise oder vollständige Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtung befreit, wenn die Nichterfüllung eine Folge von Umständen höherer Gewalt ist. Höhere Gewalt wird definiert als Streik, Sabotage, Feuer, Sturm, Überflutung und Krieg. Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich über Ereignisse höherer Gewalt unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Andernfalls kann sich der betreffende Partner auf einen Fall höherer Gewalt nicht berufen.
9. Geheimhaltung
LOCO Service GmbH verpflichtet sich, Daten und Informationen des Auftraggebers, welche ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber zugänglich gemacht wurden, vertraulich zu behandeln.
Sitz der Gesellschaft
LOCO Service GmbH
Industriestraße 16
90441 Nürnberg
Geschäftsführung
Milan Pavlovic
Bankverbindung:
UniCredit Bank AG
BLZ 760 200 70, Kto.-Nr. 3 82 93 29 51
IBAN: DE23 7602 0070 0382 9329 51, BIC: HYVEDEMM460
Amtsgericht:
HRB 36727, Amtsgericht Nürnberg
USt.-IdNr. DE163841901
St-Nr.: 65 204 05798
Stand: 21. Juni 2020